In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2023 für das Bezugsjahr 2023 eine Prämienverbilligung von Fr. 2'764.80 zu, welche sie mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wieder aufhob. Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2023 eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von Fr. 2'934.60 zu, welche sie mit Verfügung vom 5. Juni 2023 ebenfalls wieder aufhob. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2023 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 abwies.