1. Am 30. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Mit Verfügung ebenfalls vom 30. Oktober 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2022 Einsprache. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2023 für das Bezugsjahr 2023 eine Prämienverbilligung von Fr. 2'764.80 zu, welche sie mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wieder aufhob.