Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.360 / sb / fi Art. 14 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Am 30. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Mit Verfügung ebenfalls vom 30. Oktober 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2022 Einsprache. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2023 für das Bezugsjahr 2023 eine Prämienverbilligung von Fr. 2'764.80 zu, welche sie mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wieder aufhob. Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2023 eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von Fr. 2'934.60 zu, welche sie mit Verfügung vom 5. Juni 2023 eben- falls wieder aufhob. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2023 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 6. Juli 2023 abwies. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2023 (Postaufgabe 1. September 2023) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Prämienverbilligung für das Jahre 2023. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 55 ff.) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit dem hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 6. Juli 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2023 (VB 53) gegen die Ver- fügung vom 5. Juni 2023 (VB 51 f.) ab (VB 55 ff.). Damit hat die Beschwer- degegnerin nach Lage der Akten noch gar nicht über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. November 2022 (VB 15) gegen ihre Verfügung vom 30. Oktober 2022 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 vom 30. Oktober 2022 (VB 13) -3- entschieden, obschon dieses Einspracheverfahren zufolge des (den inte- gralen Ersatz der mit Einsprache vom 5. November 2022 angefochtenen Verfügung vom 30. November 2022 bewirkenden) Erlasses einer neuen Verfügung betreffend Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen wäre (vgl. SVR 2016 AHV Nr. 6 S. 19, 9C_827/2015 E. 3). Mit der – mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 bestätigten (VB 55 ff.) – Verfügung vom 5. Juni 2023 (VB 51 f.) entschied die Be- schwerdegegnerin, die Verfügung vom 22. Mai 2023 betreffend Zusprache einer Prämienverbilligung von Fr. 2'934.60 für das Jahr 2023 (VB 46 ff.) sei "irrtümlich" ergangen. Es sei an der Verfügung vom 16. Mai 2023 mit Verneinung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (VB 36 f.) festzuhalten, die ihrerseits die Verfügung vom 8. März 2023 mit Zusprache einer Prämienverbilligung von Fr. 2'764.80 für das Jahr 2023 (VB 30 ff.) ersetzt hatte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint nur schwerlich nachvollziehbar und es stellt sich die Frage, ob damit nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, denn Gegenstand sämtlicher genannter Entscheide der Beschwerdegegnerin und Eingaben des Beschwerdeführers ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte – und von der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 9 Abs. 3 KVGG verneinte – Anspruch auf Prämienver- billigung für das Jahr 2023. Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist daher abzusehen, würde eine solche doch einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensve- rzögerungen führen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_372/2023 vom 16. November 2023 E. 5 mit Hinweisen). Daher ist materiell über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu entscheiden, zumal sich der Sachverhalt als liquide erweist. 2.2. Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 2. August 2023 (VB 58) zum Ausdruck brachte, mit deren Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 nicht einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin leitete diese direkt eingegangene Beschwerde indes nicht an das dafür zuständige Ver- sicherungsgericht weiter, sondern riet dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 17. August 2023, sich selbst direkt an das Versicherungsgericht zu wenden. "Bezüglich der Beschwerdefrist" gehe sie davon aus, dass "diese so akzeptiert wird" (VB 61). Die Beschwerdegegnerin ist daher da- rauf hinzuweisen, dass sie bei Verneinung ihrer Zuständigkeit verpflichtet ist, die Sache unter Mitteilung an die Parteien unverzüglich derjenigen Be- hörde zu überweisen, die sie als zuständig erachtet (§ 8 Abs. 2 VRPG; vgl. zur Anwendbarkeit des kantonalen Rechts Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). Weite- rungen bezüglich der Folgen dieser Unterlassung der Beschwerdegegnerin erübrigen sich, denn die am 1. September 2023 der Post übergebene Be- -4- schwerde erweist sich unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) so oder anders als rechtzeitig. 3. 3.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Ge- mäss § 6 Abs. 1 KVGG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Prämien- verbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massge- benden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt. 3.2. Bei jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und 25. Altersjahr wird im Sinne einer Sonderbestimmung eine Unterstützung durch die Eltern ange- nommen, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung unter dem vom Re- gierungsrat durch Verordnung festgelegten Grenzwert liegt. Die jungen Er- wachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrech- nung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung wider- sprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG). Der Grenzwert wurde vom Regierungsrat auf ein steuerbares Einkommen in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von Fr. 24'000.00 vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen festgesetzt (§ 5 Abs. 2 V KVGG). 4. 4.1. Fest steht, dass der am tt.mm. 2000 geborene (vgl. VB 12) Beschwer- deführer als junger Erwachsener unter den Geltungsbereich von § 9 Abs. 3 KVGG fällt und von seinen Eltern unterstützt wird. So gab der Beschwer- deführer in seiner Einsprache vom 5. November 2022 selbst an, diese wür- den ihm "Kost und Logie bieten" (VB 15; ähnlich auch die Einsprache vom 1. Juli 2023 in VB 53). Angesichts dieser elterlichen Unterstützung ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 zu Recht von einem Anwendungsfall von § 9 Abs. 3 lit. a KVGG aus, wonach der Beschwerdeführer auf dem (allfälligen) Antrag der Eltern aufzuführen und sein Anspruch zusammen mit demjenigen seiner Eltern, d.h. unter Mit- berücksichtigung der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse, zu prüfen ist. Ein eigenständiger und von den elterlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen losgelöster Anspruch des Beschwer- deführers besteht damit nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen (eigenständigen) Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilli- gung für das Jahr 2023 zu Recht verneint hat. -5- 4.2. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen mit der Beschwerde verurkun- deten "Budget 2023" betrug das Nettoeinkommen nach Ausbildungsab- schluss per Ende Juli 2023 ab dem 1. August 2023 "zirka CHF 3'650.00 pro Monat". Diese Einkommenserhöhung um über 20 % (vgl. § 11 Abs. 3 KVGG) ist vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen, damit diese den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 neu prüft (vgl. § 11 ff. KVGG), worauf auch die Beschwerdegegnerin auf S. 1 ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2023 zu Recht hinweist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e VKD betragen die Staatsgebühren für das Ver- fahren vor Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorlie- gende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Mit Blick auf die vorerwähnten Umstände (vgl. vorne E. 2.1.) sah sich der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst. Insofern hat die Beschwerde- gegnerin mit ihrem Verhalten letztlich die Beschwerdeerhebung bewirkt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwen- dung des Verursacherprinzips (§ 31 Abs. 2 VRPG) ihr aufzuerlegen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner