5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 24. August 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.