4.2. Soweit sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2023 (VB 202) als auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (VB 201) ausführen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Beweisanforderungen herabgesetzt sind und nicht ein Beweis nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, sondern ein Glaubhaftmachen genügt (vgl. E. 2.2.3. hiervor).