Dieser ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass in der Gesamtschau aufgrund der mit dem Einwandschreiben vom 7. Juni 2023 neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 18. April 2013) nachvollzogen werden könne, weil im Wesentlichen die gleiche Gesundheitsstörung wie in den Vorbefunden dokumentiert worden seien. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts (VB 201).