3.3. In ihrer Verfügung vom 27. Juni 2023 stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, vom 22. Juni 2023 (VB 201). Dieser ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass in der Gesamtschau aufgrund der mit dem Einwandschreiben vom 7. Juni 2023 neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 18. April 2013) nachvollzogen werden könne, weil im Wesentlichen die gleiche Gesundheitsstörung wie in den Vorbefunden dokumentiert worden seien.