3.2. Die Verfügung vom 18. April 2013 basierte ausweislich der Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einer Stellungnahme des RAD-Arz- tes Dr. med. B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. November 2012 (VB 156). Dieser verwies auf die medizinischen Unterlagen, wonach eine Diskushernie und Osteochondrosen L4 bis S1 bestünden und worin diverse Eingriffe an den Füssen und Knien und eine Fibromyalgie erwähnt seien. In der angestammten Tätigkeit habe der Rheumatologe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ab August 2009 bis Juni 2011, dann von 80 % und ab Dezember 2011 von 50 %.