Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 202) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. August 2022 (VB 182) eingetreten ist.