1.2. Mit Neuanmeldung vom 7. August 2018 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren ein. 1.3. Am 24. August 2022 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 27. Juni 2023 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.