4.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 22 % resultierende Invaliditätsgradberechnung (VB I 344 S. 11 f.; II 191 S. 11 f.) vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht substantiiert beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (VB I 344; II 191) ist damit im Ergebnis zu bestätigen. - 12 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).