Median, Total und Schweizer). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % (VB I 344 S. 10 f.; II 191 S. 10 f.), was in einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden, lohnmindernden und lohnneutralen Faktoren eher grosszügig, aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichten Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen), als durchaus vertretbar erscheint.