Bezüglich der 10%igen Rendement-Verminderung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 f.). Schliesslich ist der Beschwerdeführer Schweizer (VB I 1; II 2), was statistisch gesehen eine lohnsteigernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer,