- 11 - Den gesundheitlichen Einschränkungen und dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers wurde damit bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, der grosszügig berücksichtigten Leistungseinbusse von 10 % (VB 344 S. 11) und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Praxisgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug.