___ vom 24. Mai 2023 ist der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (bis 15 Kilogramm), die überwiegend im Sitzen, kurzzeitig im Gehen oder Stehen, vorzugsweise mit der Möglichkeit zu kurzfristigen Haltungswechseln aus der sitzenden Position sowie zur Beinhochlagerung, ohne Einsätze in der Früh-, Spät- oder Nachschicht, ohne die Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern oder in die Hocken gehen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten sowie Dächern ganztägig arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt einer halben Stunde pro Arbeitstag (VB I 341 S. 1 f.;