4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 10 bis sogar 25 % vorzunehmen, da Hilfstätigkeiten in der Regel eher stehend und gehend verrichtet würden und diese mit körperlichen Anstrengungen verknüpft seien, was dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei (vgl. Beschwerde S. 4, 13 f.).