Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ ist demnach medizinisch-theore- tisch von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt einer halben Stunde pro Arbeitstag aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs auszugehen (VB I 341 S. 1 f.; II 187). Die Beschwerdegegnerin hat die aufgrund eines erhöhten - 10 - Pausenbedarfs resultierende Leistungseinbusse mit 10 % berücksichtigt (VB 344 S. 11), was grosszügig, aber noch vertretbar erscheint.