Zwar führte der Kreisarzt in seiner Aktenbeurteilung vom 24. Mai 2023 aus, aufgrund der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sowohl die Arbeitshaltung wie auch der kurzfristige Haltungswechsel und die Bedarfspausen problemlos umgesetzt werden könnten (VB I 341 S. 2). Gleichzeitig hielt er aber nach Definition des Belastbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit bezogen auf eine ebensolche angepasste Tätigkeit fest, dass dem Beschwerdeführer bei anhaltenden Beschwerden und Schwellungszuständen zusätzliche Pausen von dreimal zehn Minuten pro Arbeitstag von Seiten der versicherungsmedizinischen Beurteilung bereits zugestanden worden seien (VB I 341 S. 1 f.;