3.1.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass Dr. med. B._____ für die Beurteilung des Pausenbedarfs von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre (vgl. Beschwerde S. 10). Zwar führte der Kreisarzt in seiner Aktenbeurteilung vom 24. Mai 2023 aus, aufgrund der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sowohl die Arbeitshaltung wie auch der kurzfristige Haltungswechsel und die Bedarfspausen problemlos umgesetzt werden könnten (VB I 341 S. 2).