Stellungnahmen zu überprüfen, sondern diese nur zu erläutern und zu ergänzen. Daraus lässt sich nicht bereits schliessen, dass auch nur geringe Zweifel an dessen Beurteilungen evident gewesen seien und daher ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Stellungnahmen von Dr. med. B._____ sind nicht bereits deshalb als nicht beweiskräftig einzuschätzen.