3.1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die anscheinend vorhandenen Zweifel der Beschwerdegegnerin an der kreisärztlichen Stellungnahme hätten durch ein externes Gutachten aus dem Weg geräumt werden müssen und man hätte nicht nochmals beim Kreisarzt nachfragen dürfen (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich aufgrund der am 19. April 2023 eingegangenen E-Mail-Nachricht der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztin Dr. med. F._____ (VB I 337 S. 1) eine erneute kreisärztliche Aktenbeurteilung eingeholt hat. Dabei hatte Dr. med. B._____ nicht die Schlüssigkeit seiner früheren -7-