Die Möglichkeit zum kurzfristigen Haltungswechsel sowie auch zur Beinhochlagerung sollte aufgrund der Schwellungstendenz beider Kniegelenke gegeben sein. Hierzu seien dem Beschwerdeführer bei anhaltenden Beschwerden und Schwellungszuständen zusätzliche Pausen von dreimal zehn Minuten pro Arbeitstag von Seiten der versicherungsmedizinischen Beurteilung bereits zugestanden worden. Es sei darauf verwiesen, dass die von Dr. med. F._____ und vom Beschwerdeführer erwähnte Opiat-Einnahme zur Nacht erfolge und so nicht von einer Beeinträchtigung der Konzentration durch Schläfrigkeit oder gestörte Aufmerksamkeit bei genannter Anwendung und Dosierung auszugehen sei.