Vermieden werden sollten bezüglich beider Kniegelenke die Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, Gehen auf unebenem Gelände, Ersteigen von oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie eine überwiegend bis rein gehende und stehende Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Klein-LKW-Fahrer sei nicht zumutbar. Die Leistungsfähigkeit für administrative Aufgaben als selbstständiger Kleinunternehmer sowie auch organisatorische und überwachende Tätigkeiten seien weiterhin in einem Pensum von ungefähr 50 % gegeben (VB I 311 S. 2; II 158 S. 2).