2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Höhe der dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage Unfall 26.22.473.16.2 [VB I] 344; Vernehmlassungsbeilage Unfall 24.61493.19.2 [VB II] 191) zugesprochenen Rente.