2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG bei neutraler und objektiver Stelle einzuholen und nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."