"1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2023 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 34% zuzusprechen und auszurichten.