ruflicher Hinsicht durch, liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen und holte kreisärztliche Aktenbeurteilungen ein. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 stellte sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen betreffend beide Unfälle per 31. Januar 2023 ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu.