1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldungen vom 1. September 2016 bzw. vom 25. April 2019 am 27. August 2016 beim Überspringen eines Zaunes gestürzt ist und sich das rechte Knie verletzt hat sowie am 19. April 2019 beim Velofahren gestürzt ist und sich dabei das linke Knie verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den fraglichen Ereignissen jeweils und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus, führte Abklärungen in medizinischer und be-