3.6. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine ganze Rente vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 sowie eine halbe Rente vom 1. Februar 2021 bis 30. September 2022 zugesprochen und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneint; die gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.