IVV) sowie einen Abzug wegen unter 50 % liegender Leistungsfähigkeit hinausgehender zusätzlicher bzw. separater Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht demnach gemäss der seit Januar 2022 geltenden Rechtslage nicht mehr. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des von ihm geforderten Tabellenwerts per Juni 2022 beträgt demnach Fr. 46'371.00.