3.5. 3.5.1. Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hatte das Bundesgericht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. Dieser wurde vom tabellarisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abgezogen und auf 25 % des Tabellenlohns beschränkt. Im Rahmen von Art. 28a IVG soll der Bundesrat die bei den nach statistischen Werten bestimmten Einkommen von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen (z. B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann; BBl 2017 2668).