3.4.2. Ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens – wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen – auf die Tabelle T17 (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1.), oder – wie demgegenüber vom Beschwerdeführer gefordert – auf die TA1, Position 45-46, Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen ist, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegend offenbleiben. Die Berechnung anhand des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wertes ergäbe für den Einkommensvergleich per Juni 2022 jedenfalls ein Invalideneinkommen von Fr. 46'371.00 (= Fr. 5'748.00 x 12 x 107.3/107.0 x 41.9/40 x 0.64).