3.3.3. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand vorliegend per 1. August 2020, womit für dessen Beurteilung – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Beschwerde S. 3 Rz. 8) – die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist. Bei Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 64 % per 27. Juni 2022 (Datum der Begutachtung [vgl. E. 3.1.]) bzw. den Zeitpunkt der Befristung per 30. September 2022 ist indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Randziffer des KSIR bereits das neue, seit 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. -6-