Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 f. mit Hinweis auf Rz. 9102 KSIR, welche diese Vorgehensweise auch für die erstmalige abgestufte bzw. befristete Rentenzusprache vorsieht).