3.2.3. Da der vom Beschwerdeführer per November 2020 errechnete Einkommensvergleich auch unter Berücksichtigung des von ihm geforderten Tabellenwertes und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (zutreffenderweise) ebenfalls einen Invaliditätsgrad ergäbe, welcher Anspruch auf eine halbe Rente begründete (56 % [Beschwerde S. 4 Rz. 13]; vgl. auch Rechtsbegehren Ziff. 1), ist im nachfolgenden einzig auf den Einkommensvergleich per Juni 2022 einzugehen. -5-