Per Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zufolge Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 64 % einen weiteren Einkommensvergleich vor. Das zuvor herangezogene Valideneinkommen passte sie dabei an die Nominallohnentwicklung an (nunmehr Fr. 74'519.00). Das Invalideneinkommen bemass sie erneut anhand der T17 und gelangte angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung auf ein Invalideneinkommen von Fr. 47'094.00. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie dabei unter Hinweis auf den seit Januar 2022 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht vor, sodass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % resultierte (VB 91/5 f.).