3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit per frühestmöglichem Rentenbeginn im August 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG) eine ganze Rente bis und mit Januar 2021 zu.