2021 bis 30. September 2022 zugesprochen und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 91). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2022. Dieser stellte folgende Diagnosen (VB 70/13): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Kombinierte selbstunsichere (ängstlich-vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)