2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2023 dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 sowie eine halbe Rente vom 1. Februar -3-