" 1. In Abänderung der Verfügung vom 26. Juni 2023 sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 eine halbe Rente der Invalidenversicherung und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.