Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.356 / nb / nl Art. 21 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Swiss Life BVG-Sammelstiftung, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. Februar 2020 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. B._____ vom 29. Juli 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 eine befristete ganze Rente vom 1. Au- gust 2020 bis 31. Januar 2021 sowie eine befristete halbe Rente vom 1. Februar 2021 bis 30. September 2022 zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. In Abänderung der Verfügung vom 26. Juni 2023 sei dem Beschwerde- führer mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine ganze Rente der Inva- lidenversicherung, mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 eine halbe Rente der Invalidenversicherung und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Sep- tember 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2023 dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 sowie eine halbe Rente vom 1. Februar -3- 2021 bis 30. September 2022 zugesprochen und einen darüber hinausge- henden Rentenanspruch verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 91). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2022. Dieser stellte fol- gende Diagnosen (VB 70/13): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Kombinierte selbstunsichere (ängstlich-vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Rezidivierend depressive Störung, ggw. leichte Episode (ICD-10 F33.00)" Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit seit dem Untersuchungszeitpunkt (27. Juni 2022 [VB 70/1]) zu 64 % arbeitsfähig (20%ige Leistungsein- schränkung bei 6.4 Stunden Anwesenheit). Davor habe ab November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und zuvor seit 2018 eine gänzliche Arbeits- unfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestanden (VB 70/15 f.). 2.2. Der Beweiswert des Gutachtens vom 29. Juli 2022 wird vom Beschwerde- führer nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweis- lich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass, sodass von einer Ar- beits(un)fähigkeit im vorerwähnten Umfang auszugehen ist. 3. 3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). -4- 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer aufgrund voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit per frühestmöglichem Rentenbeginn im Au- gust 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG) eine ganze Rente bis und mit Januar 2021 zu. Aufgrund der Steigerung der Arbeitsfähigkeit per November 2020 auf 50 % nahm die Beschwerdegegnerin per dieses Datum einen Einkommensver- gleich vor. Für das Valideneinkommen stützte sie sich dabei auf die Anga- ben der C._____ AG (Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zwischen April 2017 und Februar 2019; VB 21) und errechnete ein solches von Fr. 74'100.00. Das Invalideneinkommen bemass sie anhand der Tabelle T17 (Bürokräfte, Finanz- und Rechnungswesen) der Lohnstrukturerhebung 2020. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit gelangte sie so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 36'586.00. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierte so ein Invaliditätsgrad von 51 %. Per Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zufolge Steigerung der Ar- beitsfähigkeit auf 64 % einen weiteren Einkommensvergleich vor. Das zu- vor herangezogene Valideneinkommen passte sie dabei an die Nominal- lohnentwicklung an (nunmehr Fr. 74'519.00). Das Invalideneinkommen be- mass sie erneut anhand der T17 und gelangte angepasst an die betriebs- übliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung auf ein Invalidenein- kommen von Fr. 47'094.00. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm sie dabei unter Hinweis auf den seit Januar 2022 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht vor, sodass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % resul- tierte (VB 91/5 f.). 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Invalidenein- kommen sei aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie anhand der TA1 der LSE 2020, 45-46, "Grosshandel; Handel u. Rep. v. Motorfahrz.", Kompetenzniveau 2, Männer zu bemessen. Zudem komme das bis 31. De- zember 2020 geltende Recht zur Anwendung, sodass ihm ein (altrechtli- cher) Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % (per November 2020) bzw. 5 % (per Juni 2022) zu gewähren sei (Beschwerde S. 3 f. Rz. 7-13). 3.2.3. Da der vom Beschwerdeführer per November 2020 errechnete Einkom- mensvergleich auch unter Berücksichtigung des von ihm geforderten Ta- bellenwertes und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (zutreffender- weise) ebenfalls einen Invaliditätsgrad ergäbe, welcher Anspruch auf eine halbe Rente begründete (56 % [Beschwerde S. 4 Rz. 13]; vgl. auch Rechts- begehren Ziff. 1), ist im nachfolgenden einzig auf den Einkommensver- gleich per Juni 2022 einzugehen. -5- 3.3. 3.3.1. Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275). 3.3.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Ren- tenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmun- gen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. In Revisions- fällen nach Art. 17 ATSG gilt Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwen- dung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 f. mit Hinweis auf Rz. 9102 KSIR, welche diese Vorgehensweise auch für die erstmalige abgestufte bzw. befristete Renten- zusprache vorsieht). 3.3.3. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand vorliegend per 1. August 2020, womit für dessen Beurteilung – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Beschwerde S. 3 Rz. 8) – die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist. Bei Verbesserung der Arbeits- fähigkeit auf 64 % per 27. Juni 2022 (Datum der Begutachtung [vgl. E. 3.1.]) bzw. den Zeitpunkt der Befristung per 30. September 2022 ist indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der einschlägi- gen Randziffer des KSIR bereits das neue, seit 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. -6- 3.4. 3.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein an- rechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidi- tät nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 3.4.2. Ob für die Bestimmung des Invalideneinkommens – wie von der Beschwer- degegnerin vorgenommen – auf die Tabelle T17 (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1.), oder – wie demge- genüber vom Beschwerdeführer gefordert – auf die TA1, Position 45-46, Grosshandel, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenzni- veau 2, Männer, abzustellen ist, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegend offenbleiben. Die Berechnung anhand des vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Wertes ergäbe für den Einkommensver- gleich per Juni 2022 jedenfalls ein Invalideneinkommen von Fr. 46'371.00 (= Fr. 5'748.00 x 12 x 107.3/107.0 x 41.9/40 x 0.64). 3.5. 3.5.1. Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hatte das Bundesgericht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. Dieser wurde vom tabellarisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abge- zogen und auf 25 % des Tabellenlohns beschränkt. Im Rahmen von Art. 28a IVG soll der Bundesrat die bei den nach statistischen Werten be- stimmten Einkommen von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen (z. B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu be- rücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann; BBl 2017 2668). Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) wird hierzu auf S. 53 f. ausgeführt, der leidensbedingte Abzug in der bisherigen Form werde neu nicht mehr angewendet. Der Bundesrat hat von der in Art. 28a Abs. 1 IVG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 26bis Abs. 3 IVV erlassen. Danach werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Ein über die vereinfachte Parallelisierung (vgl. Art. 26 Abs. 2 -7- IVV) sowie einen Abzug wegen unter 50 % liegender Leistungsfähigkeit hinausgehender zusätzlicher bzw. separater Anspruch auf einen leidens- bedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht demnach gemäss der seit Ja- nuar 2022 geltenden Rechtslage nicht mehr. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des von ihm geforderten Tabel- lenwerts per Juni 2022 beträgt demnach Fr. 46'371.00. 3.5.2. Bei Gegenüberstellung des unumstritten gebliebenen Valideneinkommens von Fr. 74'519.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'371.00 per Juni 2022 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'148.00 und somit ein ren- tenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von (auf)gerundet (maximal) 38 % (= Fr. 28'148.00 / Fr. 74'519.00). 3.6. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine ganze Rente vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 sowie eine halbe Rente vom 1. Februar 2021 bis 30. September 2022 zu- gesprochen und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneint; die gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 erhobene Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. -8- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia