137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, so dass eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden ergänzenden Abklärung mit anschliessender Neuverfügung über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers als angezeigt erscheint. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (VB 651) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).