6. Nach dem Dargelegten erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers zur Einholung eines unabhängigen -9-