Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ bereits in seiner Beurteilung vom 29. Juli 2020 die Durchführung einer EFL empfahl (VB 347). Auch in der Folge erachtete Dr. med. C._____ mehrfach die Durchführung einer EFL als nötig (VB 374; 403 S. 8; 407; 418). Zudem geht sowohl aus der E-Mail der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2021 (VB 422) als auch aus dem Schreiben von Dr. med. C._____ an das Universitätsspital J._____ vom 8. Januar 2021 (VB 424) klar hervor, dass sowohl der Kreisarzt wie auch der Beschwerdeführer selbst davon ausgingen, es werde eine EFL in der Rehaklinik F._____ durchgeführt.