5.4. Aus den vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingte Funktionseinschränkungen an der linken Hand und am rechten Bein bestehen. In der Beurteilung der Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit weichen die Ärzte voneinander ab. So gingen Dr. med. B._____ in ihrer Beurteilung vom 29. Juni 2020 sowie Dres. med. B._____ und H._____ in ihrer Beurteilung vom 18. Juli 2022 davon aus, der Beschwerdeführer weise in einer vollen Präsenzzeit auch in einer angepassten Tätigkeit eine effektive Leistungsfähigkeit von lediglich maximal 50 % auf (VB 344; 645).