verlangsamte Gehtempo infolge des unfallbedingten Schmerzhinkens aber nicht als Leistungsmindert gewertet (VB 645 S. 3). Es könne an der Auffassung vom 29. Juni 2020 festgehalten werden, wonach der Beschwerdeführer in einer vollen Präsenzzeit auch in angepasster Tätigkeit eine effektive Leistungsfähigkeit von lediglich maximal 50 % aufweise (VB 645 S. 4).