Die aus der Verletzung resultierende Verlangsamung durch die Einhändigkeit fände gar keine Berücksichtigung. Selbst wenn man in Betracht ziehe, dass der Beschwerdeführer seine dominante rechte Hand voll einsetzen könne, so sei bei jedweder Tätigkeit davon auszugehen, dass das Rendement gegenüber einer Situation, in welcher die verletzte Hand wenigstens als Zudienhand zur Verfügung stehe, vermindert sei. Auch hätten Dr. med. D._____ resp. Dr. med. C._____ die Gehbehinderung des Beschwerdeführers in der Beurteilung von dessen Leistungsfähigkeit nicht voll berücksichtigt. Zwar sei eine leichte, vorwiegend sitzende, aber wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar angesehen worden, das