5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die von ihm eingeholte Stellungnahme von Dres. med. B._____ und H._____, Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie) vom 18. Juli 2022 im Wesentlichen vor, seine Leistungsfähigkeit betrage maximal noch 50 % und es lägen in der vorliegend entscheidwesentlichen Frage der Restarbeits- bzw. -erwerbsfähigkeit gegensätzliche fachärztliche Einschätzungen vor, weshalb die Verwaltung gehalten gewesen wäre, ein externes Gutachten zu veranlassen (Beschwerde S. 9). Zudem sei die Rehaklinik F.___