Schädigung der linken oberen Extremität (VB 551 S. 7). Weiter führten die Ärzte aus, die Prognose für eine Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung der oben genannten funktionellen Einschränkungen sei ungünstig, aufgrund nach dem Unfall fortbestehender medizinischer Faktoren und kontextuellen Faktoren bei einem Patienten, der auf Wiedergutmachung warte und mit den Versicherungen in Konflikt stehe (VB 551 S. 7).