2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von (lediglich) 29 % ab dem 1. Juni 2022 zugesprochen hat (VB 652).